2013/17/0553•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0553
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSpG im Zusammenhang mit dem Gerät "1-2-4 Fun", Typenbezeichnung "Fun-Wechsler", richtet, abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (betreffend die beiden weiteren Glücksspielgeräte) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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