Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0547

2013/17/0547Corte amministrativa suprema20 dic 2013

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0547

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2013

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 GSpG im Zusammenhang mit dem Gerät "1-2- 4 Fun, Typenbezeichnung Fun-Wechsler" richtet, abgelehnt.

II. Zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.