Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0499

2013/17/0499Corte amministrativa suprema7 gen 2014

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0499

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2014

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Fünftbeschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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