2013/17/0497•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0497
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Wertpapiere der B Landesbank bezieht, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt, soweit sie sich auf die Wertpapiere der T PLC bezieht, als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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