2013/17/0485•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0485
Die Beschwerden werden jeweils als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 (insgesamt daher EUR 287,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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