2013/17/0472•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0472
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Berufung der beschwerdeführenden Partei abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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