2013/17/0465•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0465
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 (insgesamt daher EUR 172,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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