2013/17/0386•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0386
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat jeder mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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