Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0232

2013/17/0232Corte amministrativa suprema14 ott 2015

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

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