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2013/17/0110•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0110
2013/17/0110Corte amministrativa suprema14 ott 2015
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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