2013/17/0011•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0011
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Abweisung der Berufung betreffend das Glücksspielgerät "Global Bet Greyh., Nr. A005670-A005679" (Gerät Nr. 5) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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