Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0003

2013/17/0003Corte amministrativa suprema30 gen 2014

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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