2013/16/0209•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0209
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zur ungeteilten Hand dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.