2013/15/0196•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0196
2013/15/0196Corte amministrativa suprema10 mar 2016
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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