2013/13/0127•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0127
1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. In Bezug auf die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird der Revision Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Die Bescheide vom 9. Dezember 2010, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004, die im Übrigen unverändert bleiben, werden endgültig erlassen."
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