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2013/13/0114•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0114
2013/13/0114Corte amministrativa suprema21 set 2016
Begründung Begründungsmangel
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Kommunalsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Stadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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