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2013/13/0102•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0102
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2010 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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