2013/13/0063•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0063
I.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II.
Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde des zweitbeschwerdeführenden Finanzamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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