2013/12/0026•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0026
2013/12/0026Corte amministrativa suprema13 nov 2013
Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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