Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0008

2013/12/0008Corte amministrativa suprema14 ott 2013

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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