2013/12/0006•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0006
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, welcher zur hg. Beschwerde Zl. 2012/12/0051, mit Beschluss vom heutigen Tage angerufen wurde, ausgesetzt.
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