2013/11/0021•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0021
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:
"Der Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10. November 2009, Zl. 09635-02-HU-2009-W, wird ersatzlos aufgehoben."
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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