2013/10/0279•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0279
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je EUR 57,40, insgesamt somit EUR 114,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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