2013/10/0205•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0205
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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