2013/10/0182•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0182
2013/10/0182Corte amministrativa suprema27 mar 2014
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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