2013/10/0139•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0139
2013/10/0139Corte amministrativa suprema27 mar 2014
Zurechnung von Organhandlungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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