2013/09/0085•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0085
2013/09/0085Corte amministrativa suprema17 dic 2013
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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