2013/09/0027•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0027
2013/09/0027Corte amministrativa suprema12 nov 2013
Ermessen besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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