2013/08/0178•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0178
2013/08/0178Corte amministrativa suprema11 dic 2013
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Beitragsgrundlagen für das Jahr 2005 mit monatlich EUR 2.533,42 feststellt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen - sohin betreffend der Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2002, 2003 und 2006 - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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