2013/07/0284•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0284
2013/07/0284Corte amministrativa suprema31 mar 2016
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufhebung von Spruchpunkt c) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 2. Oktober 2013, Zl. VL4-AWG-22/2013 (004/13), wird zurückgewiesen.
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