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2013/07/0236•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0236
2013/07/0236Corte amministrativa suprema24 mag 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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