Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0177

2013/07/0177Corte amministrativa suprema24 mag 2016

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0177

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:2013070177.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

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