2013/07/0056•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0056
2013/07/0056Corte amministrativa suprema28 apr 2016
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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