2013/06/0233•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0233
2013/06/0233Corte amministrativa suprema11 mar 2016
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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