2013/06/0163•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0163
2013/06/0163Corte amministrativa suprema28 mar 2017
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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