2013/06/0127•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0127
2013/06/0127Corte amministrativa suprema25 mag 2016
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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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