2013/06/0104•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0104
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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