2013/06/0087•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0087
2013/06/0087Corte amministrativa suprema12 ago 2014
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aufhebung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der drittmitbeteiligten Gemeinde vom 23. April 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen, soweit die Aufhebung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid der Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde vom 31. März 2011 ausgesprochen wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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