2013/06/0067•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0067
2013/06/0067Corte amministrativa suprema7 ago 2013
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.371,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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