2013/05/0227•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0227
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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