2013/05/0224•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0224
2013/05/0224Corte amministrativa suprema27 apr 2016
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems an der Donau Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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