Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0204

2013/05/0204Corte amministrativa suprema30 gen 2014

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0204

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014

Spruch

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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