2013/05/0196•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0196
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils im Umfang ihrer Spruchpunkte I und III wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 und den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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