2013/05/0169•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0169
2013/05/0169Corte amministrativa suprema27 ago 2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
I. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 5.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 3.) des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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