2013/05/0144•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0144
2013/05/0144Corte amministrativa suprema19 mag 2015
Anforderung an ein Gutachten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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