2013/05/0141•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0141
2013/05/0141Corte amministrativa suprema9 ott 2014
Parteiengehör Sachverständigengutachten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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