2013/05/0102•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0102
2013/05/0102Corte amministrativa suprema5 mar 2014
Planung Widmung BauRallg3 Auslegung Diverses VwRallg3/5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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