2013/05/0077•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0077
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von €
610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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