2013/04/0042•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0042
2013/04/0042Corte amministrativa suprema29 apr 2014
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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