2013/03/0105•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0105
2013/03/0105Corte amministrativa suprema23 ott 2013
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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